Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Stand: 17.12.2019
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2002)
BGBl. 2019 I S. 2002
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